6.12.2021 - AG Bautzen: Hinwirken auf zügige Reparatur im Rahmen der Schadenminderungspflicht und Ersatz von Desinfektionskosten während Virus-Pandemie

AG Bautzen vom 16.9.2021, Az. 21 C 570/20

Kommt es zu einer ungewöhnlichen langen Reparaturdauer, muss der Unfallgeschädigte nach dem Grund der Verzögerung fragen und auf eine zeitnahe Erledigung der Reparatur hinwirken. Anderenfalls kann sein Anspruch auf Nutzungs­ausfall­entschädigung wegen Verstoßes gegen die Schadens­minderungs­pflicht wegfallen oder gekürzt werden.

Die Kosten für die Desinfektion des Fahrzeugs vor dessen Rückgabe kann während einer Virus-Pandemie ersetzt verlangt werden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im April 2020 wurde ein Citroën DS3 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Das Auto befand sich anschließend für etwa zwei Monate in einer Werkstatt zwecks Reparatur. Das alleinige Verschulden des Unfallverursachers stand außer Streit.

Die Versicherung weigerte sich jedoch nachfolgend die Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Reparaturzeit in Höhe von 50,- EUR pro Tag zu erstatten. Sie nahm wegen der ungewöhnlich langen Reparaturdauer ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht an. Zudem weigerte sich die Versicherung die Kosten für die Desinfektion des Fahrzeugs nach der Annahme und vor der Rückgabe zu erstatten. Der Unfallgeschädigte erhob daher Klage.

Das AG Bautzen bejahte zunächst den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Reparaturzeit.

Der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht nicht dadurch verletzt, dass er nicht ausreichend auf eine zeitnahe Reparatur hingewirkt hat. Zwar obliege es grundsätzlich dem Geschädigten, sich nach dem Grund für eine außergewöhnliche Reparaturlänge zu erkundigen und sich nach einer alternativen Werkstatt umzusehen, wenn sich Zweifel aufdrängen, dass die gewählte Werkstatt die Reparatur in angemessener Zeit erbringen wird. Diesen Anforderungen sei der Kläger aber nachgekommen. Er hatte sich wöchentlich zur Reparaturdauer bei der Werkstatt erkundigt. Ihm wurde daraufhin gesagt, dass es coronabedingt zu Lieferschwierigkeiten komme.

Nach Ansicht des Amtsgerichts seien auch die Kosten für die nach Abschluss der Reparatur erfolgte pandemiebedingte Fahrzeugdesinfektion in Höhe von ca. 26,- EUR ersatzfähig. Nicht erstattungsfähig seien aber die Desinfektionskosten vor Hereinnahme des Fahrzeugs in die Werkstatt. Dabei handele es sich um eine reine Arbeitsschutzmaßnahme, die den Allgemeinkosten unterfällt.